AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Allgemeine Nutzungs- und Geschäftsbedingungen („AGB“) für die Plattform www.buchschmiede.at

Für die Registrierung und für den Kaufprozess gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jede:r registrierte:r Nutzer:in erhält ein Nutzer:innenkonto, das über “Mein Konto” aufgerufen werden kann. Hierin können u.a. die veröffentlichten und gespeicherten Bücher sowie persönlichen Daten verwaltet werden.

I. Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auftragnehmer:innen auf und über die Plattform an Unternehmer:innen als Auftraggeber:innen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des:der Auftraggeber:in unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der:die Auftragnehmer:in sie schriftlich bestätigt.

(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

(4) Im Hinblick auf elektronische Bestellungen weist der:die Auftragnehmer:in darauf hin, dass der Vertragstext nicht gespeichert und nicht mehr nachträglich einsehbar ist; Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch (§ 9 ECG).

II. Plattform

(1) Über die Plattform kann der:die Auftraggeber:in Leistungen und Angebote des:der Auftragnehmer:in bestellen.

(2) Die einzelnen technischen Schritte, bis der:die Auftraggeber:in die verbindliche Bestellung abgibt, sind auf der Plattform erkennbar. Vor Abgabe der verbindlichen Bestellung erhält der:die Auftraggeber:in die Möglichkeit, die Bestellangaben einzusehen und zu korrigieren.

(3) Sobald die Bestellung des:der Auftraggeber:in am Server des:der Auftragnehmer:in eingegangen ist, wird der:die Auftragnehmer:in den technischen Eingang der Bestellung bestätigen. Dabei handelt es sich um keine Annahme der Bestellung, sondern lediglich um eine technische Bestätigung.

III. Preisangebote

(1) Die im Angebot des:der Auftragnehmer:in genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des:der Auftragnehmer:in sind in EURO als Gesamtpreis inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sofern nichts Anderes vereinbart oder angeboten wurde, gelten die Preise des:der Auftragnehmer:in ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkt abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch den:der Auftragnehmer:in. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von 2 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.

(3) Im Übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (z.B. Datenträger, Papier, Karton, Druckfarben, User Charge, Buchbindematerial, Strom, Kosten der Datenübertragung usw.) sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den:die Auftragnehmer:in, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird von dem:der Auftraggeber:in ausdrücklich genehmigt.

(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des:der Auftraggeber:in (z.B. auch im Rahmen der sog. Besteller:innen- und Autor:innenenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem:der Auftraggeber:in berechnet.

(5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des:der Auftraggeber:in bewirkt werden, gelten als von dem:der Auftraggeber:in auch ohne Benachrichtigung durch den:die Auftragnehmer:in genehmigt. Der:die Auftraggeber:in verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

(6) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das Gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z.B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des:der Auftraggeber:in angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des:der Auftragnehmer:in und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

(7) Der:die Auftraggeber:in trägt die Kosten für von ihm:ihr veranlasste Datenübertragungen. Für Übertragungsfehler wird von dem:der Auftragnehmer:in keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.

IV. Rechnungspreis

Der:die Auftragnehmer:in fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem – auch teilweise – geliefert wird, für den:die Auftraggeber:in einlagert oder für die Ware auf Abruf bereithält. Die Rechnungslegung erfolgt in EURO. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt III erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den:die Auftraggeber:in durchgeführt wurden.

V. Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen werden mit der Bestellung mitgeschickt oder separat per Post oder E-Mail zugesandt. Sie sind sofort fällig. Sofern auf der Rechnung nicht eine andere Bankverbindung angegeben wird, haben Überweisungen zu erfolgen an: Bankverbindung: Oberbank AG, IBAN: AT12 1500 0044 1101 1457, BIC: OBKLAT2L, Bankleitzahl: 15000. Bei Telebanking-Überweisungen ist im Feld „Kund:innendaten/Identifikationsnummer“ die „Rechnungsnummer“ einzugeben.

(2) Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann der:die Auftragnehmer:in hierfür Vorauszahlungen verlangen.

(3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den:die Auftragnehmer:in keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des:der Auftraggeber:in.

(4) Der:die Auftraggeber:in kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Dem:der Auftraggeber:in stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.

(5) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

(6) Bei Verrechnung an Dritte haftet der:die Auftraggeber:in für die Bezahlung des Auftrages solidarisch neben dem Rechnungsempfänger.

(7) Allfällige Rabatte für Wiederverkäufer:innen (Reseller:innen) werden im Bestellformular der Onlineprodukte nach Eingabe einer gültigen Reseller:innen-Kund:innennummer und PLZ angezeigt. Weitere etwaig verfügbare Rabatte werden automatisch bei der hausinternen Erfassung zugewiesen. Sondervereinbarungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung.

VI. Zahlungsverzug

(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des:der Auftraggeber:in bekannt oder ist er:sie in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der:die Auftragnehmer:in das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der:die Auftragnehmer:in das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem:der Auftragnehmer:in auch zu, wenn der:die Auftraggeber:in trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

(2) Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(3) Der:die Auftraggeber:in verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem:der Auftragnehmer:in entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschaltenen Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben. Darüber hinaus ist jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten auf Seiten des:der Auftragnehmer:in anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

VII. Lieferzeit

(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem:der Auftragnehmer:in, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem:der Auftragnehmer:in zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des:der Auftragnehmer:in verlässt.

(2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Daten, Vorlagen, Autor:innenkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der:die Auftraggeber:in seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der:die Auftragnehmer:in nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den:die Auftraggeber:in. Darüber hinaus hat der:die Auftragnehmer:in einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.

(3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Probedrucken, Andrucken oder Ausfallmustern durch den:die Auftraggeber:in wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.

(4) Bei Lieferverzug kann der:die Auftraggeber:in erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.

(5) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferant:innen eintreten – verlängert sich, wenn der:die Auftragnehmer:in an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der:die Auftragnehmer:in von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der:die Auftraggeber:in berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der:die Auftragnehmer:in von derLeistungsverpflichtung frei, so kann der:die Auftraggeber:in hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der:die Auftragnehmer:in nur berufen, wenn der:die Auftraggeber:in unverzüglich benachrichtigt wird.

Die Produktionszeiten für gedruckte Bücher betragen unter Vorbehalt der oben angeführten Hinweise sieben Werktage (Softcover) bzw. 21 Werktage (Hardcover) zzgl. des Versands.

VIII. Lieferung

(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des:der Auftragnehmer:in auf Rechnung und Gefahr des:der Auftraggeber:in, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des:der Auftraggeber:in vorgenommen. Die Gefahr geht auf den:die Auftraggeber:in über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des:der Auftragnehmer:in verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des:der Auftraggeber:in verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn:sie über.

(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen.

IX. Satz- und Druckfehler

(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie von dem:der Auftragnehmer:in verschuldet sind.

(2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem:der Auftraggeber:in nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autor:innenkorrektur). Telefonisch, per E-Mail oder per Post angeordnete Änderungen werden von dem:der Auftragnehmer:in ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.

(3) Korrekturabzüge werden dem:der Auftraggeber:in nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der:die Auftragnehmer:in ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der:die Auftraggeber:in verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der:die Auftragnehmer:in ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den:die Auftraggeber:in eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der:die Auftragnehmer:in für von ihm:ihr verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.

(4) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.

X. Annahmeverzug

(1) Der:die Auftraggeber:in ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den:die Auftraggeber:in über.

(2) Der:die Auftragnehmer:in ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des:der Auftraggeber:in selbst zu lagern oder bei einem Speditionsunternehmen einzulagern.

XI. Beanstandungen/Gewährleistung

(1) Der:die Auftraggeber:in hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den:die Auftraggeber:in über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des:der Auftraggeber:in zur weiteren Herstellung.

(2) Beanstandungen (Mängelrüge) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt dem:der Auftragnehmer:in anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des:der Auftragnehmer:in bzw. dessen:deren Machtbereich verlassen hat, bei dem:der Auftragnehmer:in geltend gemacht werden.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

(4) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist von dem:der Auftraggeber:in zu beweisen.

(5) Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den:die Auftragnehmer:in.

(6) Bei berechtigten Beanstandungen ist der:die Auftragnehmer:in nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem:der Auftragnehmer:in oder seinem:ihrem Erfüllungsgehilf:in fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der:die Auftraggeber:in Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der:die Auftraggeber:in verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung des:der Auftragnehmer:in für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den:die Auftragnehmer:in oder seinen:ihren Erfüllungsgehilf:in trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(7) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der:die Auftragnehmer:in nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(8) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(9) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruck- und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem:der Auftragnehmer:in gegenüber verpflichteten.

(10) Wird dem:der Auftraggeber:in als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste ein zusätzlich kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.

(11) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der:die Auftragnehmer:in nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen die jeweiligen Zulieferant:innen. In einem solchen Fall ist der:die Auftragnehmer:in von seiner:ihrer Haftung befreit, wenn er:sie seine Ansprüche gegen die Zulieferant:innen an den:die Auftraggeber:in abtritt. Der:die Auftragnehmer:in haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen die Zulieferant:innen durch Verschulden des:der Auftragnehmer:in nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferant:innen enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.

(12) Der:die Auftragnehmer:in haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des:der Auftraggeber:in entstanden sind.

(13) Können beanstandete Druckerzeugnisse dem:der Auftragnehmer:in nicht mehr rückgegeben werden, so findet eine Gewährleistung bzw. ein Schadenersatz nur dann statt, wenn eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontroll-Methode entsprechende Mangeldokumentation dem:der Auftragnehmer:in vorgelegt wird. Der:die Auftraggeber:in anerkennt in einem solchen Fall eine auf einer anerkannten Qualitätssicherungsmethode basierende Qualitätsdokumentation des:der Auftragnehmer:in.

XII. Haftungsbeschränkung

(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Schadenersatzansprüche sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts. Im Hinblick darauf wird dem:der Auftraggeber:in der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung empfohlen. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Im Haftungsfalle kann darüber hinaus nur Geldersatz verlangt werden.

(2) Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von drei Jahren ab Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen. Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung durch den:die Auftragnehmer:in trifft den:die Auftraggeber:in die Beweislast.

(3) Kommt eine Haftung des:der Auftragnehmer:in in Betracht, so wird er in der Höhe von der Haftung befreit, in der er bestehende und durchsetzbare Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an den:die Auftraggeber:in abtritt.

(4) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmer:innen zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.

XIII. Beigestellte Materialien und Daten

(1) Von dem:der Auftraggeber:in beigestellte Materialien, wie Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des:der Auftragnehmer:in anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der:die Auftragnehmer:in ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden (siehe Abschnitt XI) entstanden sind. Für den:die Auftragnehmer:in besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der von dem:der Auftraggeber:in selbst oder durch einen von ihm:ihr eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten und Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des:der Auftragnehmer:in für Fehler in und mit derartigen von dem:der Auftraggeber:in direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen, sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Sollte eine Überprüfung durch den:die Auftragnehmer:in von dem:der Auftraggeber:in gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.

(2) Von dem:der Auftraggeber:in dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z.B. Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste ein zusätzlich kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.

(3) Bei von dem:der Auftraggeber:in oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferte oder übertragene Daten trägt der:die Auftraggeber:in bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des:der Auftraggeber:in und wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird von dem:der Auftraggeber:in kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher bei dem:der Auftragnehmer:in nicht bestellt, so übernimmt der:die Auftragnehmer:in keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrundeliegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.

(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem:der Auftraggeber:in. Der:die Auftragnehmer:in ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

(5) Für die Übernahme von dem:der Auftraggeber:in beigestellter Daten gelten zusätzlich folgende Punkte: Von dem:der Auftraggeber:in ist eine Composite-Datei im PDF- (möglichst PDF/X4 oder PDF/X-1a gemäß ISO 15930-3), zu liefern. Im Dokument enthaltene Schriften sind einzubetten, importierte Bilddateien und Feindaten (OPI) sind mitzuliefern.

(6) Der:die Auftragnehmer:in ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.

(7) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des:der Auftragnehmer:in über.

XIV. Auftragsunterlagen

(1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) haftet der:die Auftragnehmer:in bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der:die Auftragnehmer:in für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der:die Auftragnehmer:in ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.

(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie von dem:der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der:die Auftragnehmer:in nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der:die Auftraggeber:in die Versicherung selbst zu besorgen.

XV. Lagerung von Druckerzeugnissen und dgl., Archivierung von Daten

(1) Für den:die Auftragnehmer:in besteht keine Verpflichtung, Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B. belichtungsfähige Daten und Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem:der Auftraggeber:in zustande gekommen; in diesem Fall trägt der:die Auftraggeber:in Kosten und Gefahr der Lagerung.

(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung bei dem:der Auftragnehmer:in ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der:die Auftragnehmer:in ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen.

(3) Der:die Auftragnehmer:in verrechnet dem:der Auftraggeber:in die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt für noch beim Drucker lagernde Erzeugnisse. Die Berechnung erfolgt jeweils im Nachhinein für 3 Monate. Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger Druckvorrichtungen erlischt, wenn der:die Auftraggeber:in die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.

(4) Dem:der Auftragnehmer:in zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von dem:der Auftragnehmer:in nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den:die Auftraggeber:in oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der:die Auftraggeber:in selbst zu besorgen.

XVI. Periodische Arbeiten

Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

XVII. Eigentumsrecht

Die von dem:der Auftragnehmer:in zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des:der Auftragnehmer:in und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der:die Auftraggeber:in für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des:der zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmer:in von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden. Eine Aufbewahrung der obgenannten Behelfe (Druckvorrichtungen und Daten) zur Durchführung des Druckauftrages nach Abwicklung des Druckauftrages erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag des:der Auftraggeber:in gegen Ersatz der dem:der Auftragnehmer:in entstehenden Kosten.

XVIII. Urheberrecht

(1) Insoweit der:die Auftragnehmer:in selbst Inhaber:in der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der:die Auftraggeber:in mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des:der Auftragnehmer:in unberührt. Dem:der Auftragnehmer:in steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u.ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er:sie ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.

(2) Der:die Auftragnehmer:in ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem:der Auftraggeber:in das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem:der Auftraggeber:in alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der:die Auftraggeber:in sichert ausdrücklich zu, dass er:sie über diese Rechte verfügt.

(3) Werden von dem:der Auftraggeber:in Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm:ihr gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der:die Auftraggeber:in dem:der Auftragnehmer:in zu, dass er:sie zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.

(4) Der:die Auftraggeber:in ist verpflichtet, den:die Auftragnehmer:in gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheber:innenrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Der:die Auftragnehmer:in muss solche Ansprüche dem:der Auftraggeber:in unverzüglich anzeigen und ihm:ihr bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der:die Auftraggeber:in auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenoss:in des:der Auftragnehmer:in dem Verfahren bei, so ist der:die Auftragnehmer:in berechtigt, den Anspruch des:der Kläger:in anzuerkennen und sich bei dem:der Auftraggeber:in ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schad- und klaglos zu halten.

XIX. Haftung der Mittler:innen

Tritt ein:e Mittler:in des Druckauftrages im Namen eine:r Dritten auf, so haftet er:sie für die Einbringlichkeit der Forderung des:der Auftragnehmer:in als Bürge und Zahler:in. Dem:der Auftragnehmer:in steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung von dem:der Vermittler:in einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung der Geschäftsführung zu. Der:die Mittler:in verpflichtet sich, die Rechte des:der Auftragnehmer:in auf seine:ihre Geschäftsführung zu überbinden.

XX. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises Eigentum des:der Auftragnehmer:in.

(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit Auftraggeber:innen, die Unternehmer:innen im Sinne des UGB sind:

  • Die Ware bleibt Eigentum des:der Auftragnehmer:in bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des:der Auftragnehmer:in gegen den:die Auftraggeber:in. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des:der Auftragnehmer:in.
  • Die Forderungen des:der Auftraggeber:in aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des:der Auftragnehmer:in aus dem Geschäftsverhältnis an den:die Auftragnehmer:in abgetreten.
  • Der:die Auftraggeber:in ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Orderung aus der Weiterveräußerung auf den:die Auftragnehmer:in übergeht.
  • Bei dem Urheberrechtsschutz unterliegenden Produkten ist der:die Auftraggeber:in verpflichtet, dem:der Auftragnehmer:in die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden.
  • Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der:die Auftraggeber:in nicht berechtigt. Auf Verlangen des:der Auftragnehmer:in ist der:die Auftraggeber:in verpflichtet, die Abtretung dem:der Drittbesteller:in zur Zahlung an den:die Auftragnehmer:in bekannt zu geben.
  • Übersteigt der Wert der für den:die Auftragnehmer:in bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der:die Auftragnehmer:in auf Verlangen des:der Auftraggeber:in oder eine:r durch die Übersicherung des:der Auftragnehmer:in beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des:der Auftraggeber:in verpflichtet.

XXI. Zurückbehaltungsrecht

Dem:der Auftragnehmer:in steht an von dem:der Auftraggeber:in angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

XXII. Namen- oder Markenaufdruck

Der:die Auftragnehmer:in ist zur Anbringung des eigenen Firmennamens oder der eigenen Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des:der Auftraggeber:in berechtigt.

XXIII. Gerichtsstand

(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des:der Auftragnehmer:in.

(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des:der Auftragnehmer:in nach Wahl des:der Auftragnehmer:in der Gerichtsstand des:der Auftragnehmer:in (Wien) oder der allgemeine Gerichtsstand des:der Auftraggeber:in, für Klagen gegen den:die Auftragnehmer:in ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des:der Auftragnehmer:in (Wien).

XXIV. Auftragsabmachung

Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, z.B. durch Mitarbeiter:innen des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.

XXV. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

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